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§ 14 Einfuhr und Ausfuhr im Rahmen internationaler Zusammenarbeit

 

(1) 1Bundes- und Landesbehörden dürfen Betäubungsmittel für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit und die von ihnen mit der Untersuchung von Betäubungsmitteln beauftragten Behörden auch nach dem in den Absätzen 2 bis 4 geregelten vereinfachten Verfahren einführen oder ausführen. 2Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 finden insoweit keine Anwendung.

 

(2) Bei der Einfuhr hat der Einführer die ausländische Ausfuhrgenehmigung oder die entsprechende ausländische Ausfuhrerklärung mit einer Bestätigung über Art und Menge der empfangenen Betäubungsmittel, dem Empfangsdatum, seiner Unterschrift und seinem Dienstsiegel zu versehen und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich zu übersenden.

 

(3) 1Zur Ausfuhr der Betäubungsmittel hat der Ausführer eine Ausfuhrerklärung unter Verwendung eines amtlichen Formblatts in fünffacher Ausfertigung abzugeben. 2In der Ausfuhrerklärung sind folgende Angaben zu machen:

 

  1. Name und Anschrift des Ausführers,
  1. Name und Anschrift des gebietsfremden Einführers sowie Name des Einfuhrlandes,
  1. Menge und Bezeichnung der Betäubungsmittel,
  1. Zweckbestimmung der Ausfuhr,
  1. Beförderungsweg und Beförderer,
  1. Name und Anschrift der für die Betäubungsmittelkontrolle zuständigen Behörde des Einfuhrlandes.

 

(4) 1Von den in Absatz 3 genannten Ausfertigungen begleitet die erste Ausfertigung die Betäubungsmittel in das Einfuhrland. 2Die zweite und dritte Ausfertigung sind mit dem Absendedatum zu versehen und unverzüglich dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu übersenden, das eine Ausfertigung der in Absatz 3 Nr. 6 bezeichneten Behörde zuleitet. 3Die vierte Ausfertigung übersendet der Ausführer dem gebietsfremden Einführer. 4Die fünfte Ausfertigung hat der Ausführer mit dem Absendedatum zu versehen und drei Jahre, vom Ausstellungsdatum an gerechnet, aufzubewahren.

 

 

§ 15 Vereinfachter grenzüberschreitender Verkehr

 

(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 finden keine Anwendung auf Zubereitungen der in den Anlagen II und III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführten Stoffe, die entweder

 

  1. durch Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte zur zulässigen ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Berufsausübung oder zur ersten Hilfeleistung in angemessenen Mengen oder

 

 

  1. durch andere Personen in der Dauer der Reise angemessenen Mengen auf Grund ärztlicher Verschreibung oder Bescheinigung für den eigenen Bedarf im grenzüberschreitenden Verkehr mitgeführt werden.

 

(2) Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 finden ferner keine Anwendung auf Betäubungsmittel, wenn diese in angemessenen Mengen als Ausrüstungen für die erste Hilfeleistung oder für sonstige dringende Fälle in Autobussen, Eisenbahnzügen, Luftfahrzeugen oder Schiffen im internationalen Verkehr mitgeführt werden.

 

(3) Die Vorschriften der §§ 7 bis 12 finden keine Anwendung auf Betäubungsmittel, die in Katastrophenfällen durch Hilfsorganisationen, Hersteller oder andere Lieferanten, die eine entsprechende Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes besitzen, auf der Grundlage der Model Guidelines for the International Provision of Controlled Medicines for Emergency Medical Care der Weltgesundheitsorganisation (Dokument WHO/PSA/96.17; Weltgesundheitsorganisation, 1211 Genf 27, Schweiz) ausgeführt werden.